Verwaltungsgerichtshof 94/18/0049

94/18/0049Verwaltungsgerichtshof19.05.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/18/0049

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1994
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1994180049.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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