Verwaltungsgerichtshof 94/17/0470

94/17/0470Verwaltungsgerichtshof16.12.1994

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0470

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1994

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 1.515,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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