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94/17/0470•Verwaltungsgerichtshof 94/17/0470
94/17/0470Verwaltungsgerichtshof16.12.1994
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 1.515,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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