Verwaltungsgerichtshof 94/17/0435

94/17/0435Verwaltungsgerichtshof23.02.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0435

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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