Verwaltungsgerichtshof 94/17/0419

94/17/0419Verwaltungsgerichtshof25.06.1996

Regest

Begründung Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0419

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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