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94/17/0403•Verwaltungsgerichtshof 94/17/0403
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 206 Burgenländische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/1983, und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 30. Dezember 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr wird die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1994 vom 18. März 1994 als unbegründet abgewiesen.
Die Gemeinde Pamhagen hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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