Verwaltungsgerichtshof 94/17/0333

94/17/0333Verwaltungsgerichtshof24.05.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0333

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.1996
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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