Verwaltungsgerichtshof 94/17/0295

94/17/0295Verwaltungsgerichtshof25.11.1994

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0295

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Wiener Börsekammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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