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94/17/0295•Verwaltungsgerichtshof 94/17/0295
94/17/0295Verwaltungsgerichtshof25.11.1994
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Wiener Börsekammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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