Verwaltungsgerichtshof 94/17/0281

94/17/0281Verwaltungsgerichtshof10.11.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0281

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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