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94/17/0278•Verwaltungsgerichtshof 94/17/0278
94/17/0278Verwaltungsgerichtshof23.09.1994
Anrufung der obersten Behörde Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begriff der aufschiebenden Wirkung Mängelbehebung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. März 1994 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Wiener Börsekammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der Bescheid vom 3. Juni 1994 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Wiener Börsekammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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