Verwaltungsgerichtshof 94/17/0135

94/17/0135Verwaltungsgerichtshof23.06.1994

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/17/0135

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1994

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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