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94/17/0119•Verwaltungsgerichtshof 94/17/0119
94/17/0119Verwaltungsgerichtshof18.11.1994
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Inhalt der Berufungsentscheidung Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe betrifft, zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Vorschreibung des Lustbarkeitsabgabezuschlages (Kriegsopferzuschlages) betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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