Verwaltungsgerichtshof 94/16/0261

94/16/0261Verwaltungsgerichtshof30.08.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/16/0261

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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