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94/16/0123•Verwaltungsgerichtshof 94/16/0123
94/16/0123Verwaltungsgerichtshof19.10.1995
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Soweit der angefochtene Bescheid den Schuldspruch des vollendeten Schmuggels in fünf Fällen in der Zeit zwischen 1. Jänner 1979 und März 1989 sowie den Ausspruch einer Geldstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe, einer Wertersatzstrafe sowie der an die Stelle des Wertersatzes tretenden Ersatzfreiheitsstrafe und von Kosten betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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