Verwaltungsgerichtshof 94/15/0109

94/15/0109Verwaltungsgerichtshof22.02.1996

Regest

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/15/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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