Verwaltungsgerichtshof 94/15/0002

94/15/0002Verwaltungsgerichtshof22.02.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/15/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1995

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 25.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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