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94/14/0059•Verwaltungsgerichtshof 94/14/0059
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Festsetzung der Pfändungsgebühr mit S 15.458,-- für die Amtshandlung vom 27. Oktober 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
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