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94/13/0249•Verwaltungsgerichtshof 94/13/0249
94/13/0249Verwaltungsgerichtshof15.03.1995
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Einkommensteuer 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 865,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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