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94/12/0314•Verwaltungsgerichtshof 94/12/0314
94/12/0314Verwaltungsgerichtshof19.04.1995
Zustimmungserfordernis Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Die mangelnde Zustimmung des Bundeskanzlers hindert die belangte Behörde nicht an der fristgerechten Erlassung des Bescheides.
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsansicht zu erlassen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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