Verwaltungsgerichtshof 94/12/0314

94/12/0314Verwaltungsgerichtshof19.04.1995

Regest

Zustimmungserfordernis Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/12/0314

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1995

Spruch

Die mangelnde Zustimmung des Bundeskanzlers hindert die belangte Behörde nicht an der fristgerechten Erlassung des Bescheides.

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsansicht zu erlassen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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