Verwaltungsgerichtshof 94/12/0158

94/12/0158Verwaltungsgerichtshof16.11.1994

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/12/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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