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94/12/0093•Verwaltungsgerichtshof 94/12/0093
94/12/0093Verwaltungsgerichtshof14.09.1994
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
Die Nichtherstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann von Oberösterreich hindert nicht die Entscheidungspflicht der belangten Behörde.
Aus der Einvernehmensregelung des § 16 Abs. 1 des Kompetenzgesetzes 1966 folgt bezogen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers keine inhaltliche Beschränkung der Entscheidungsmöglichkeit der belangten Behörde als oberstes Organ des Bundes bei ihrer Sachentscheidung im Dienstrechtsverfahren.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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