Verwaltungsgerichtshof 94/12/0079

94/12/0079Verwaltungsgerichtshof11.08.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/12/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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