Verwaltungsgerichtshof 94/12/0024

94/12/0024Verwaltungsgerichtshof22.10.1997

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/12/0024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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