Verwaltungsgerichtshof 94/11/0352

94/11/0352Verwaltungsgerichtshof17.01.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/11/0352

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Wiedereinsetzungsanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen werden; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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