Verwaltungsgerichtshof 94/11/0283

94/11/0283Verwaltungsgerichtshof13.12.1994

Regest

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/11/0283

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1994

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrikgeit ihres Inhaltes aufgehoben.

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