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94/11/0255•Verwaltungsgerichtshof 94/11/0255
94/11/0255Verwaltungsgerichtshof21.03.1995
Allgemein Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen im Betrag von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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