Verwaltungsgerichtshof 94/10/0166

94/10/0166Verwaltungsgerichtshof04.09.1995

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/10/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 1 (Lärmerregung) samt diesbezüglicher Kostenvorschreibung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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