Verwaltungsgerichtshof 94/10/0131

94/10/0131Verwaltungsgerichtshof03.06.1996

Regest

Abstandnahme vom Parteiengehör Allgemein Amtssachverständiger Person Bejahung Anforderung an ein Gutachten Befangenheit von Sachverständigen Besondere Rechtsgebiete Diverses Beteiligter Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten rechtliche Beurteilung Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Rechtsverletzung sonstige Fälle Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/10/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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