Verwaltungsgerichtshof 94/10/0129

94/10/0129Verwaltungsgerichtshof23.01.1995

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/10/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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