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94/10/0035•Verwaltungsgerichtshof 94/10/0035
94/10/0035Verwaltungsgerichtshof30.01.1995
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Verfahrenskostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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