Verwaltungsgerichtshof 94/09/0349

94/09/0349Verwaltungsgerichtshof07.09.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/09/0349

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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