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94/09/0321•Verwaltungsgerichtshof 94/09/0321
94/09/0321Verwaltungsgerichtshof07.09.1995
Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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