Verwaltungsgerichtshof 94/09/0232

94/09/0232Verwaltungsgerichtshof19.01.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/09/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, also insoweit, als damit der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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