Verwaltungsgerichtshof 94/09/0111

94/09/0111Verwaltungsgerichtshof15.09.1994

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/09/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Schuldspruch zu Punkt 1.) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, sowie hinsichtlich des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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