Verwaltungsgerichtshof 94/09/0036

94/09/0036Verwaltungsgerichtshof17.11.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/09/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines ersten Spruchpunktes (Stattgebung der Berufung des Landesarbeitsamtes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren an Stempelgebühren wird abgewiesen.

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