Verwaltungsgerichtshof 94/09/0035

94/09/0035Verwaltungsgerichtshof30.06.1994

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Spruch der Berufungsbehörde Verantwortlichkeit (VStG §9) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/09/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1994
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1994090035.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Spruchpunkt B. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

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