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94/09/0025•Verwaltungsgerichtshof 94/09/0025
94/09/0025Verwaltungsgerichtshof16.11.1995
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
1. ) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wird zurückgewiesen.
2. ) Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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