Verwaltungsgerichtshof 94/08/0269

94/08/0269Verwaltungsgerichtshof17.10.1995

Regest

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Vertreter Konsulenten Inkassanten Kontrollore uä Entgelt Begriff Entgelt Begriff Provision Parteiengehör Allgemein Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/08/0269

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.

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