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94/08/0261•Verwaltungsgerichtshof 94/08/0261
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches, daß der Beschwerdeführer für die Zeit vom 24. Jänner bis 28. Februar 1994 "mangels Unterlassung" einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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