Verwaltungsgerichtshof 94/08/0255

94/08/0255Verwaltungsgerichtshof05.09.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/08/0255

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführerin ein Zuschlag von S 2.000,-- vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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