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94/08/0231•Verwaltungsgerichtshof 94/08/0231
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 18. April 1994 bis 12. Mai 1994 ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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