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94/08/0094•Verwaltungsgerichtshof 94/08/0094
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der JR GmbH in der Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1988 verneint wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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