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94/07/0172•Verwaltungsgerichtshof 94/07/0172
94/07/0172Verwaltungsgerichtshof21.02.1995
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Schuldspruches bezüglich des Tatzeitraumes vom 20. Juni 1990 bis zum 30. Juni 1990 sowie im Umfang seines Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung auch des Schuldspruches bezüglich des Tatzeitraumes vom 1. Juli 1990 bis zum 6. Juli 1990, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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