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94/07/0078•Verwaltungsgerichtshof 94/07/0078
94/07/0078Verwaltungsgerichtshof31.01.1995
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm den Beschwerdeführerinnen aufgetragen wurde, für die Ufermauer entweder nachträglich um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen oder die Ufermauer innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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