Verwaltungsgerichtshof 94/07/0051

94/07/0051Verwaltungsgerichtshof21.02.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/07/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- und den übrigen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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