Verwaltungsgerichtshof 94/06/0211

94/06/0211Verwaltungsgerichtshof26.01.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0211

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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