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94/06/0200•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0200
94/06/0200Verwaltungsgerichtshof23.02.1995
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (LS) wird zurückgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Aufgrund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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