Verwaltungsgerichtshof 94/06/0163

94/06/0163Verwaltungsgerichtshof26.01.1995

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Ermessen Ermessen besondere Rechtsgebiete Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0163

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 12.860,-- und der dritt- und viertmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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