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94/06/0163•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0163
94/06/0163Verwaltungsgerichtshof26.01.1995
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Ermessen Ermessen besondere Rechtsgebiete Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 12.860,-- und der dritt- und viertmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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