Verwaltungsgerichtshof 94/06/0160

94/06/0160Verwaltungsgerichtshof14.09.1995

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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