Verwaltungsgerichtshof 94/06/0121

94/06/0121Verwaltungsgerichtshof15.12.1994

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Behördenbezeichnung Behördenorganisation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Zurechnung von Bescheiden Intimation Baurecht Nachbar

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/06/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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