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94/06/0083•Verwaltungsgerichtshof 94/06/0083
94/06/0083Verwaltungsgerichtshof16.03.1995
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zurechnung von Bescheiden Intimation
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt B des namens der Gemeindevertretung der Gemeinde H ergangenen Bescheides vom 7. September 1993, Zl. 600-48/9-1993, als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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